Insektenpulver in Lebensmitteln: Was in der Schweiz und der EU wirklich gilt


Ein Gebäck, ein Teigwarengericht oder ein Snack könne künftig bis zu 4 Prozent Insektenpulver enthalten, ohne dass dies auf der Packung stehen müsse. Diese Behauptung wird in sozialen Medien seit Jahren in leicht veränderter Form weitergegeben. Sie ist falsch.

Die Zahl 4 Prozent kommt tatsächlich in einer EU-Zulassung vor. Sie bedeutet aber etwas völlig anderes: Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 erlaubt für Snacks auf Maismehlbasis höchstens 4 g eines genau definierten, teilweise entfetteten Pulvers aus der Hausgrille pro 100 g Lebensmittel. Dieselbe Verordnung schreibt zugleich die genaue Bezeichnung dieser Zutat und einen Allergiehinweis nahe der Zutatenliste vor. Aus einer Höchstmenge für eine bestimmte Produktkategorie wurde im Internet eine angebliche Geheimzutat für alle Lebensmittel gemacht.[1]

Dieser Artikel erklärt, was hinter Begriffen wie Insektenmehl und Insektenprotein steckt, welche Regeln in der Schweiz und in der Europäischen Union gelten und wie man ein Etikett prüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Produkts sind die aktuelle Rechtslage, seine Rezeptur und seine Vermarktung entscheidend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein, es gibt keine Regel «4 Prozent Insektenpulver ohne Deklaration». Die 4 g pro 100 g gelten in der Verordnung 2023/5 ausschliesslich als Höchstmenge für Snacks auf Maismehlbasis und ausschliesslich für das dort spezifizierte teilweise entfettete Pulver aus ganzen Hausgrillen.
  • Eine Zulassung ist keine Kennzeichnungsbefreiung. Sie beantwortet, ob und unter welchen Bedingungen eine neuartige Zutat verkauft werden darf. Die Zutatenliste beantwortet, was tatsächlich im Produkt steckt.
  • Absichtlich zugesetztes Insektenpulver gehört in die Deklaration. In der deutschen Fassung verlangt die EU-Verordnung 2023/5 die Bezeichnung «Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)». In der Schweiz gelten ebenfalls spezifische Benennungs- und Kennzeichnungsregeln.
  • Die zulässige Höchstmenge ist nicht zwingend die eingesetzte Menge. Ein Hersteller kann weniger verwenden. Ob zusätzlich ein Prozentwert auf dem Etikett stehen muss, ist eine andere Frage als die Pflicht, die Zutat überhaupt zu nennen.
  • Unbeabsichtigte Spuren sind keine absichtliche Zutat. Ein vorsorglicher Hinweis wie «Kann Spuren von … enthalten» beschreibt ein mögliches unbeabsichtigtes Vorkommen, nicht eine Rezepturzutat.
  • Insekten sind weder vegetarisch noch vegan. Sie sind Tiere. Ein Produkt mit absichtlich zugesetztem Insektenpulver passt deshalb nicht zu einer vegetarischen oder veganen Ernährung.
  • Allergien verdienen Aufmerksamkeit. Bei den von der EU bewerteten Insektenproteinen sind Reaktionen insbesondere bei Personen mit Allergien gegen Krebstiere, Hausstaubmilben und teilweise Weichtiere möglich. Auch Allergene aus dem Insektenfutter können eine Rolle spielen.[2]

Erst die Begriffe trennen

Im Alltag werden «Insektenmehl», «Grillenmehl», «Insektenpulver» und «Insektenprotein» fast austauschbar verwendet. Rechtlich und praktisch können sie jedoch unterschiedliche Produkte bezeichnen.

BegriffWas damit meist gemeint istWas man daraus nicht ableiten darf
GetreidemehlGemahlenes Getreide wie Weizen, Dinkel, Roggen oder MaisDass jedes Produkt mit dem Wort «Mehl» Getreide enthält
InsektenpulverGanze, verarbeitete und gemahlene Insekten; je nach Zulassung getrocknet, wärmebehandelt, entfettet oder anders aufbereitetDass es sich um Getreidemehl oder um einen beliebigen, austauschbaren Rohstoff handelt
Teilweise entfettetes HausgrillenpulverDer in der EU-Verordnung 2023/5 genau beschriebene Rohstoff aus ganzen Acheta domesticus nach festgelegten VerarbeitungsschrittenDass jede Form von Grillenpulver dieselben Anwendungen und Höchstmengen hat
InsektenproteinUmgangs- oder Marketingbegriff für einen proteinreichen Insektenrohstoff, manchmal auch für eine stärker aufgereinigte FraktionDass nur Protein und kein übriges Insektenmaterial enthalten ist
Insekten als ZutatBewusst in der Rezeptur eingesetzte ganze, zerkleinerte oder gemahlene InsektenDass eine kleine Menge nicht deklariert werden müsste
Unbeabsichtigte SpurNicht als Rezeptur eingeplantes Vorkommen, etwa durch eine gemeinsam genutzte ProduktionslinieDass der Stoff absichtlich zugesetzt werden darf oder tatsächlich in jeder Packung vorkommt

«Mehl» beschreibt vor allem eine feine, pulverförmige Konsistenz. Ein Grillenpulver wird dadurch weder botanisch noch rechtlich zu Weizen- oder Maismehl. Umgekehrt enthält ein «Snack auf Maismehlbasis» nicht automatisch Insekten: Maismehl bezeichnet die Grundlage des Snacks, das zugelassene Grillenpulver wäre eine zusätzliche, zu deklarierende Zutat.

Auch «Protein» ist kein Tarnwort mit einer festen rechtlichen Bedeutung. Auf einer Vorderseite kann «mit Insektenprotein» stehen, während die verbindlichere Information in der Sachbezeichnung und Zutatenliste genauer ausfallen muss. Wer wissen will, was enthalten ist, sollte deshalb nicht bei einem Werbebegriff stehen bleiben.

Woher die falsche 4-Prozent-Behauptung kommt

Die Verordnung 2023/5 enthält eine Tabelle mit Lebensmittelkategorien und maximalen Einsatzmengen. Für das teilweise entfettete Hausgrillenpulver nennt sie unter anderem 2 g pro 100 g für Mehrkornbrot, Brötchen, Cracker und Brotstangen, 3 g für Getreideriegel, 1,5 g für Kekse, 1 g für Saucen, 5 g für Fleischanaloge und 4 g für Snacks auf Maismehlbasis. Diese Werte sind kategoriespezifische Obergrenzen, keine pauschale Beimischungsregel.[1]

Drei Verwechslungen machen aus der Tabelle ein Gerücht:

  1. «Höchstens 4 g» wird zu «es sind 4 g enthalten». Eine Zulassung setzt eine Obergrenze. Sie schreibt keinem Hersteller vor, den Stoff zu verwenden, und sie beweist nicht, dass ein Produkt die Obergrenze ausschöpft.
  2. «Snacks auf Maismehlbasis» wird zu «alle Lebensmittel». Für andere Kategorien nennt dieselbe Zulassung andere Werte. Noch wichtiger: Die Werte gelten nur für den exakt beschriebenen neuartigen Rohstoff.
  3. «Zulässig» wird zu «nicht deklarationspflichtig». Das Gegenteil steht in der Verordnung. Der Stoff erhält eine vorgeschriebene Zutatenbezeichnung, und das Produkt braucht einen zusätzlichen Allergiehinweis.

Manchmal wird die Geschichte mit einer weiteren Zahl vermischt: Zutaten unter 2 Prozent dürfen unter bestimmten technischen Regeln am Ende einer Zutatenliste in veränderter Reihenfolge erscheinen. Daraus folgt ebenfalls keine Erlaubnis, eine absichtlich verwendete Zutat wegzulassen. Die Reihenfolge in einer Liste und die Existenz der Angabe sind zwei verschiedene Fragen.

Die korrekte Kurzfassung lautet deshalb: 4 g pro 100 g sind in dieser einen EU-Zulassung die maximale Menge eines spezifischen teilweise entfetteten Hausgrillenpulvers in Snacks auf Maismehlbasis. Das Pulver muss trotzdem als Zutat erkennbar sein. «4 Prozent ohne Deklaration» ist keine zulässige Vereinfachung, sondern sachlich falsch.

EU: Zulassung und Kennzeichnung sind zwei getrennte Ebenen

Insekten, die vor dem Stichtag der Novel-Food-Regeln nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurden, benötigen eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel. Die Europäische Kommission erklärt in ihrer FAQ zu zugelassenen Insekten als Novel Food, dass eine solche Zulassung nach einer Sicherheitsbewertung nur bestimmte Arten, Formen, Verwendungen und Einsatzmengen umfasst. Sie ist kein allgemeines Ja zu «Insekten in Lebensmitteln».[2]

Die Kommissions-FAQ nennt als Grundprinzipien: Ein neuartiges Lebensmittel muss für Konsumentinnen und Konsumenten sicher und korrekt gekennzeichnet sein und darf sie nicht irreführen. Ob jemand Insekten essen will, bleibt eine persönliche Entscheidung. Gerade damit diese Entscheidung möglich ist, braucht es die Deklaration.[2]

Was die Verordnung 2023/5 genau zulässt

Der betreffende Rohstoff wird aus ganzen Hausgrillen der Art Acheta domesticus hergestellt. Laut Spezifikation umfasst die Verarbeitung unter anderem eine Fastenphase, Tiefgefrieren, Waschen, Wärmebehandlung, Trocknen, mechanische Ölentfernung und Mahlen. Es geht also nicht um ein beliebiges «Insektenprotein», sondern um einen definierten Rohstoff mit festgelegter Zusammensetzung und festgelegten Grenzwerten.[1]

Die vollständige Liste der Lebensmittelkategorien zeigt, warum ein einzelner Prozentwert irreführt:

Lebensmittelkategorie nach Verordnung 2023/5Maximale Menge des spezifischen Pulvers
Mehrkornbrot und Brötchen; Cracker und Brotstangen2 g/100 g
Getreideriegel3 g/100 g
Trockene Vormischungen für Backwaren3 g/100 g
Kekse1,5 g/100 g
Trockene Teigwaren0,25 g/100 g
Trockene gefüllte Teigwaren3 g/100 g
Saucen1 g/100 g
Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Hülsenfrüchten und Gemüse; Pizza; Teigwaren1 g/100 g
Molkenpulver3 g/100 g
Fleischanaloge5 g/100 g
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver1 g/100 g
Snacks auf Maismehlbasis4 g/100 g
Bierähnliche Getränke0,1 g/100 g
Schokoladenwaren2 g/100 g
Nüsse und Ölsaaten2 g/100 g
Snacks ausser Chips5 g/100 g
Fleischzubereitungen2 g/100 g

Für eine rechtliche Prüfung zählt der vollständige, aktuelle Verordnungstext. Andere zugelassene Insektenarten oder Verarbeitungsformen haben eigene Bedingungen. Man darf Werte nicht von einem Eintrag auf einen anderen übertragen.

Welche Insektenprodukte wurden in der EU zugelassen?

Einen einzigen Rechtseintrag namens «Insektenmehl» gibt es nicht. Die aktuelle Informationsseite der Kommission verweist auf mehrere Rechtsakte für unterschiedliche Arten und Zubereitungen:

Art und ZubereitungRechtsaktBesonderheit
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor, ganz oder als PulverVerordnung 2021/882Erste EU-Zulassung eines Insekten-Novel-Foods, mit eigenen Verwendungen und Formulierungen
Gefrorene, getrocknete und pulverisierte Larven von Tenebrio molitorVerordnung 2022/169Separater Eintrag mit eigenen Spezifikationen
Gefrorene, getrocknete und pulverisierte Locusta migratoriaVerordnung 2021/1975Wanderheuschrecke, nicht Hausgrille oder Mehlwurm
Gefrorene, getrocknete und pulverisierte Acheta domesticusVerordnung 2022/188Nicht identisch mit dem 2023 zugelassenen teilweise entfetteten Pulver
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticusVerordnung 2023/5Die Zubereitung hinter der verbreiteten Zeile mit 4 g/100 g
Gefrorene, pastenförmige, getrocknete und pulverisierte Larven von Alphitobius diaperinusVerordnung 2023/58Larven des Getreideschimmelkäfers mit eigenen Bedingungen
UV-behandeltes Pulver aus ganzen Tenebrio molitor-LarvenVerordnung 2025/89Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften zur Vitamin-D-Bildung

Diese Übersicht dient als Wegweiser zu den Rechtsakten, nicht als Ersatz für deren Anhänge. Jeder Eintrag kann eigene Lebensmittelkategorien, Höchstmengen, Sachbezeichnungen, Warnhinweise und technische Spezifikationen besitzen. Die Unionsliste kann durch spätere Zulassungen ergänzt werden.

Wer darf das Pulver nach Verordnung 2023/5 vermarkten?

Bei dieser Zulassung sind die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Daten bis zum 24. Januar 2028 geschützt. Bis dahin nennt die Verordnung Cricket One Co. Ltd als antragstellendes Unternehmen, das den Rohstoff in der Union vermarkten darf. Ein anderer Anbieter braucht eine eigene Zulassung ohne Rückgriff auf die geschützten Daten oder die Zustimmung von Cricket One. Diese kommerzielle Schutzfrist schwächt die Kennzeichnungspflichten nicht und ist keine pauschale Erlaubnis für beliebige Anbieter.

Was auf das Etikett muss

Die Verordnung 2023/5 verlangt als Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels sinngemäss «teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)». Die genaue Formulierung richtet sich nach der Sprachfassung der Kennzeichnung. Zusätzlich muss das Etikett darauf hinweisen, dass die Zutat bei Personen mit bekannten Allergien gegen Krebstiere, Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe des Zutatenverzeichnisses stehen.[1]

Daneben gilt die allgemeine EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Ihr Artikel 18 verlangt grundsätzlich ein Zutatenverzeichnis mit sämtlichen Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils bei der Herstellung. Artikel 22 regelt separat, wann zusätzlich die Menge einer hervorgehobenen oder charakteristischen Zutat als Prozentwert anzugeben ist.[5]

Das führt zu einer wichtigen Präzisierung: Der Name der Zutat muss erscheinen, aber die genaue Prozentzahl muss nicht in jedem denkbaren Fall danebenstehen. Wenn die Zutat in der Bezeichnung genannt, mit einem Bild hervorgehoben oder für die Charakterisierung wesentlich ist, kann eine quantitative Angabe erforderlich sein. Fehlt ein Prozentwert, bedeutet das nicht, dass die Zutat verschwiegen wurde. Man kann sie trotzdem in der Zutatenliste und über den besonderen Hinweis erkennen.

Schweiz: eigene Regeln, enger Anschluss an EU-Zulassungen

Die Schweizer Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel enthält zwei für dieses Thema wichtige Zugänge. Sie erfasst erstens Lebensmittel, die nach der EU-Novel-Food-Verordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Bedingungen der jeweiligen EU-Entscheide und Meldungen einzuhalten sind. Zweitens nennt sie für die Schweiz ausdrücklich Mehlwürmer im Larvenstadium, adulte Hausgrillen beziehungsweise Heimchen und adulte Europäische Wanderheuschrecken.[3]

Für diese ausdrücklich genannten Insekten schreibt die Schweizer Verordnung spezifische Sachbezeichnungen vor, etwa «Mehlwurm (Tenebrio molitor)», «Heimchen (Acheta domesticus)» beziehungsweise «Grille (Acheta domesticus)» und «Europäische Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)». Werden sie als Zutat verwendet, muss auch die Sachbezeichnung des Lebensmittels auf Insekten hinweisen. Die Lebensmittel müssen zudem sinngemäss nach den Schweizer Allergendeklarationsregeln gekennzeichnet werden. Die Tiere müssen aus einer Zucht stammen, angemessen tiefgefroren und so behandelt worden sein, dass vegetative Keime abgetötet werden. Erlaubt sind die Abgabe als ganze, zerkleinerte oder gemahlene Form.[3]

Die allgemeine Schweizer Lebensmittelinformationsverordnung verlangt eine Zutatenliste und darin grundsätzlich alle Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Sie unterscheidet zudem zwischen absichtlich verwendeten Zutaten und unbeabsichtigten Vermischungen oder Kontaminationen. Für bestimmte allergieauslösende Stoffe regelt Artikel 11, wann auch unbeabsichtigte Einträge deklariert werden müssen und wann ein Hinweis freiwillig ist.[4]

Für Konsumentinnen und Konsumenten ist die praktische Folgerung einfach: Auch in der Schweiz existiert keine allgemeine 4-Prozent-Lücke, durch die ein Hersteller Insektenpulver als absichtliche Rezepturzutat verheimlichen dürfte. Bei einem aus der EU übernommenen Novel Food sind die spezifischen Bedingungen seiner Zulassung zu beachten. Bei den ausdrücklich in der Schweizer Liste geführten Insekten kommen die dortigen Benennungs- und Kennzeichnungsvorschriften hinzu.

Vier Fragen, die nicht vermischt werden dürfen

FrageWas sie klärtTypischer Denkfehler
Ist der Insektenrohstoff zugelassen?Art, Entwicklungsstadium, Verarbeitung, Sicherheit und berechtigte Anbieter«Zugelassen» bedeute «überall einsetzbar»
In welchen Lebensmitteln und Mengen darf er verwendet werden?Produktkategorien und Höchstmengen der konkreten ZulassungEine Zahl wie 4 g/100 g werde auf alle Lebensmittel übertragen
Wie muss er gekennzeichnet werden?Zutatenbezeichnung, Sachbezeichnung, Warnhinweis und gegebenenfalls MengenangabeEine Höchstmenge sei eine Deklarationsgrenze
Ist ein Vorkommen absichtlich oder unbeabsichtigt?Rezepturzutat oder möglicher Eintrag durch Kreuzkontakt«Kann Spuren enthalten» bedeute «ist als Zutat enthalten»

Diese Trennung hilft auch bei anderen kontrovers diskutierten Stoffen. Eine Sicherheitsbewertung sagt nicht, dass jeder Mensch das Produkt essen muss. Eine Zutatenliste sagt nicht automatisch, wie die gesamte Ernährung zu bewerten ist. Und ein Warnhinweis ist kein Beweis dafür, dass jede Packung den genannten Stoff enthält.

Absichtliche Zutat und unbeabsichtigte Spur

Eine Zutat wird bei der Herstellung bewusst eingesetzt und bleibt im Endprodukt vorhanden, gegebenenfalls in veränderter Form. Sie gehört grundsätzlich in die Zutatenliste. Bei Insekten-Novel-Foods können weitere spezifische Angaben vorgeschrieben sein.

Eine unbeabsichtigte Spur kann entstehen, wenn verschiedene Produkte dieselbe Anlage nutzen oder Rohstoffe während Herstellung, Lagerung oder Transport unbeabsichtigt in Kontakt kommen. Hinweise wie «Kann Spuren von … enthalten» dienen dem Risikomanagement. In der EU fallen freiwillige Informationen über ein mögliches unbeabsichtigtes Vorhandensein unter Artikel 36 der Lebensmittelinformationsverordnung: Sie dürfen nicht irreführend, zweideutig oder missverständlich sein und müssen gegebenenfalls wissenschaftlich begründet sein.[5]

Das Wort «Spur» ist deshalb keine Hintertür für eine Rezeptur. Ein Hersteller kann nicht absichtlich Grillenpulver beimischen und es anschliessend bloss als mögliche Spur behandeln. Umgekehrt bedeutet ein Spurenhinweis nicht, dass Insekten planmässig eingesetzt werden oder in einer festgelegten Menge vorhanden sind.

Davon nochmals zu unterscheiden sind unvermeidbare Fremdbestandteile aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Getreide, Hülsenfrüchte und Gemüse entstehen nicht in sterilen Räumen. Qualitäts-, Hygiene- und Sicherheitsvorschriften befassen sich mit Verunreinigungen, doch daraus lässt sich keine Erlaubnis ableiten, einen verarbeiteten Insektenrohstoff als nicht deklarierte Zutat einzusetzen. Ein zufälliges Fragment ist rechtlich und sachlich nicht dasselbe wie teilweise entfettetes Hausgrillenpulver in einer Rezeptur.

Allergien: Der wichtigste gesundheitliche Hinweis

Die Europäische Kommission fasst die EFSA-Bewertungen so zusammen: Insektenproteine können allergische Reaktionen auslösen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Menschen mit bestehenden Allergien gegen Krebstiere, Hausstaubmilben und, je nach Insektenprodukt, Weichtiere. Zusätzlich können Allergene aus dem Futter der Insekten in den verzehrten Rohstoff gelangen.[2]

Das ist kein Grund für Panik, aber ein guter Grund, das Etikett vollständig zu lesen. Wer eine bekannte schwere Allergie gegen Krebstiere, Weichtiere oder Hausstaubmilben hat, sollte ein Produkt mit Insektenzutat nicht auf eigene Faust testen. Eine Allergologin oder ein Allergologe kann das persönliche Risiko besser einordnen. Bei Atemnot, Kreislaufproblemen oder rasch fortschreitender Reaktion ist medizinische Notfallhilfe nötig.

Wichtig ist auch hier die genaue Formulierung. Die EU-Verordnung 2023/5 verlangt den besonderen Hinweis wegen möglicher Kreuzreaktionen nahe der Zutatenliste. Das ist mehr als ein frei erfundener Warnsatz auf der Rückseite. Der Hinweis gehört zu den konkreten Zulassungsbedingungen dieses Hausgrillenpulvers.[1]

Vegetarisch und vegan: Insekten sind Tiere

Insekten gehören zum Tierreich. Ein Lebensmittel, dem Mehlwürmer, Grillen, Heuschrecken oder daraus hergestelltes Pulver absichtlich zugesetzt wurden, ist daher weder vegetarisch noch vegan. Dass ein Produkt als «alternative Proteinquelle», «nachhaltig» oder «zukunftsorientiert» beworben wird, ändert diese Einordnung nicht.

Bei vegetarischen Angeboten kommt es auf die versprochene Definition an. Wer unter vegetarisch den Verzicht auf getötete Tiere versteht, schliesst Insekten eindeutig aus. Vegan schliesst tierische Lebensmittel ohnehin aus. Unser Überblick vegan oder vegetarisch: die Ernährungsunterschiede erläutert die gebräuchlichen Kategorien.

Ein korrektes Vegan- oder Vegetarisch-Label und eine deklarierte Insektenzutat würden einander widersprechen. Bei einer solchen Packung sollte man nicht raten, sondern Hersteller oder zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle um Klärung bitten. Ein freiwilliger «vegan»-Hinweis ist kein Ersatz für die Zutatenliste, kann aber eine zusätzliche Orientierung sein. In der EU zählt die Information über die Eignung für Vegetarier oder Veganer zu den freiwilligen Angaben, die nicht irreführend oder missverständlich sein dürfen.[5]

Insektenprotein ist zudem für eine ausreichende Proteinversorgung nicht nötig. Hülsenfrüchte, Tofu, Tempeh, Seitan, Nüsse, Samen und je nach Ernährungsform Eier oder Milchprodukte bieten etablierte Alternativen. Unser Leitfaden zu pflanzlichen Proteinen zeigt alltagstaugliche Portionen und Kombinationen.

Etiketten-Checkliste in sieben Schritten

  1. Produktname nicht mit Zutatenliste verwechseln. «Protein-Snack» oder «Fitness-Cracker» sagt noch nichts über die Proteinquelle.
  2. Die ganze Zutatenliste lesen. Suchen Sie nach deutschen Bezeichnungen und wissenschaftlichen Namen wie Acheta domesticus, Tenebrio molitor oder Locusta migratoria. Je nach Produkt und Rechtsgrundlage kann die genaue Formulierung anders lauten.
  3. Die Sachbezeichnung prüfen. In der Schweiz muss bei den ausdrücklich gelisteten Insekten auch die Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels auf ihre Verwendung als Zutat hinweisen.[3]
  4. Direkt neben der Zutatenliste weiterlesen. Bei dem teilweise entfetteten Hausgrillenpulver nach Verordnung 2023/5 muss dort der Hinweis auf mögliche Reaktionen bei Allergien gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben stehen.[1]
  5. Einen Prozentwert richtig deuten. Eine Angabe wie «Hausgrillenpulver 2 %» beschreibt die eingesetzte Menge. Fehlt ein Prozentwert, suchen Sie trotzdem nach dem Namen in der Zutatenliste. Eine Höchstmenge aus einer Zulassung steht normalerweise nicht als solche auf jeder Packung.
  6. Spurenhinweise separat betrachten. «Kann Spuren von … enthalten» beschreibt ein mögliches unbeabsichtigtes Vorkommen und keine reguläre Zutat.
  7. Vegetarisch- oder Vegan-Logo gegenprüfen. Stimmen Logo, Sachbezeichnung und Zutatenliste nicht überein, fragen Sie nach. Für einen allgemeinen Etikettenvergleich hilft auch unser Beitrag High-Protein-Etiketten entschlüsseln.

Bei loser Ware oder im Restaurant ist keine Packungsrückseite vorhanden. Fragen Sie ausdrücklich: «Enthält dieses Produkt ganze Insekten, Insektenpulver oder Insektenprotein als Zutat?» Bei einer schweren Allergie reicht eine allgemeine Frage nach «tierischen Produkten» nicht aus, weil Mitarbeitende dabei oft zuerst an Milch, Ei, Fleisch und Fisch denken.

Was eine Zulassung über Gesundheit und Umwelt nicht sagt

Eine Novel-Food-Zulassung bedeutet, dass der bewertete Rohstoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen als sicher beurteilt wurde. Sie ist kein Gesundheitsversprechen. Ein Snack mit Insektenpulver kann weiterhin viel Salz, Zucker oder gesättigte Fette enthalten. Der Proteingehalt des Pulvers lässt sich auch nicht direkt auf den Proteingehalt des fertigen Lebensmittels übertragen, weil die Einsatzmenge begrenzt und die restliche Rezeptur entscheidend ist.

Auch ökologische Aussagen müssen produktspezifisch geprüft werden. Futter, Energie für Wärmebehandlung und Trocknung, Ausbeute, Transport und die tatsächlich ersetzte Proteinquelle beeinflussen die Bilanz. Aus der Zulassung allein folgt weder «klimafreundlich» noch «klimaschädlich». Wer Fleisch durch Hülsenfrüchte ersetzt, hat bereits eine gut untersuchte und leicht erkennbare Option. Unser Artikel Warum heute vegetarisch leben? ordnet die Umweltwirkung der gesamten Ernährung statt eines einzelnen Trendrohstoffs ein.

Häufige Fragen

Dürfen Lebensmittel in der EU 4 Prozent Insektenpulver enthalten, ohne dass es deklariert wird?

Nein. Die oft zitierte Zahl gilt in der Verordnung 2023/5 nur als Höchstmenge von 4 g pro 100 g für Snacks auf Maismehlbasis und nur für das darin spezifizierte teilweise entfettete Pulver aus Acheta domesticus. Dieselbe Verordnung schreibt die Bezeichnung der Zutat und einen Allergiehinweis nahe der Zutatenliste vor.[1]

Können auch Brot, Pasta oder Schokolade Insektenpulver enthalten?

Bestimmte zugelassene Insektenrohstoffe dürfen unter festgelegten Bedingungen in mehreren Lebensmittelkategorien verwendet werden. Bei der Verordnung 2023/5 unterscheiden sich die Höchstmengen deutlich, etwa 2 g/100 g für Mehrkornbrot und Brötchen, 0,25 g/100 g für trockene Teigwaren und 2 g/100 g für Schokoladenwaren. Ob ein konkretes Produkt Insektenpulver enthält, zeigt seine Kennzeichnung, nicht die blosse Existenz einer Zulassung.[1]

Muss der genaue Prozentanteil immer auf der Packung stehen?

Nicht zwingend in jedem Fall. Der Name der absichtlich verwendeten Zutat gehört in die Zutatenliste. Eine zusätzliche mengenmässige Angabe hängt unter anderem davon ab, ob die Zutat in der Produktbezeichnung vorkommt, bildlich hervorgehoben wird oder das Lebensmittel wesentlich charakterisiert. «Keine Prozentzahl» ist deshalb nicht gleichbedeutend mit «keine Deklaration».[5]

Sind Produkte mit Insektenpulver vegetarisch?

Nein. Insekten sind Tiere, und das Pulver wird aus ihnen hergestellt. Solche Produkte sind weder vegetarisch noch vegan.

Ist «Kann Spuren von Insekten enthalten» dasselbe wie eine Insektenzutat?

Nein. Eine Spur ist unbeabsichtigt; eine Zutat wird bewusst eingesetzt. Vorsorgliche Spurenhinweise und Zutatenangaben erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein Spurenhinweis darf nicht dazu dienen, eine absichtlich verwendete Zutat zu verstecken.[4][5]

Woran erkenne ich Hausgrillenpulver?

Achten Sie in der Zutatenliste und Sachbezeichnung auf Hausgrille, Heimchen, Grille, Grillenpulver, teilweise entfettetes Pulver und den wissenschaftlichen Namen Acheta domesticus. Bei dem EU-Rohstoff nach Verordnung 2023/5 kommt der besondere Allergiehinweis nahe der Zutatenliste hinzu.[1]

Warum steht manchmal «Insektenprotein» auf der Vorderseite?

Das ist häufig eine verständliche oder werbliche Kurzbezeichnung für die Proteinquelle. Entscheidend sind die rechtlich vorgeschriebene Sach- und Zutatenbezeichnung auf der Packung. «Protein» bedeutet nicht, dass ein unsichtbarer Zusatzstoff ohne Tierbezug verwendet wurde.

Müssen Restaurants über Insektenzutaten informieren?

Die Informationspflichten gelten auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ihre praktische Form unterscheidet sich jedoch von der Packungskennzeichnung. Fragen Sie bei vegetarischer oder veganer Ernährung sowie bei Allergien ausdrücklich nach Insekten und Insektenpulver. Bei einem konkreten Streitfall geben die kantonale Lebensmittelkontrolle oder eine Fachstelle verbindlichere Auskunft als ein allgemeiner Onlineartikel.

Bedeutet zugelassen automatisch allergiefrei?

Nein. Eine Zulassung berücksichtigt Risiken und kann besondere Kennzeichnungsvorschriften enthalten. Gerade für das teilweise entfettete Hausgrillenpulver ist ein Warnhinweis vorgesehen, weil Kreuzreaktionen bei bestimmten bestehenden Allergien möglich sind.[1][2]

Fazit

Insektenpulver ist kein Getreidemehl, eine Zulassung ist keine Erlaubnis zur geheimen Beimischung, und eine absichtliche Zutat ist keine unbeabsichtigte Spur. Wer diese drei Unterschiede beachtet, kann die meisten kursierenden Behauptungen bereits einordnen.

Die Zahl 4 Prozent ist real, aber ihr viraler Kontext ist falsch. Sie gehört zu einer einzigen Zeile einer umfangreichen Zulassung: maximal 4 g des spezifischen teilweise entfetteten Hausgrillenpulvers pro 100 g Snack auf Maismehlbasis. Daneben stehen eine vorgeschriebene Zutatenbezeichnung und ein Allergiehinweis in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste. Für andere Lebensmittelkategorien gelten andere Höchstmengen, für andere Insektenrohstoffe andere Zulassungen.

In der Schweiz verlangen sowohl die Regeln für neuartige Lebensmittel als auch die allgemeine Lebensmittelinformation eine erkennbare Kennzeichnung absichtlich eingesetzter Insektenzutaten. Wer vegetarisch oder vegan lebt, meidet sie, weil Insekten Tiere sind. Wer eine relevante Allergie hat, liest zusätzlich den Hinweis bei der Zutatenliste und holt bei Unsicherheit fachlichen Rat ein.

Die beste Reaktion auf alarmistische Posts ist deshalb weder Panik noch blindes Vertrauen. Drehen Sie die Packung um, lesen Sie Sachbezeichnung, Zutatenliste und Allergiehinweis, und unterscheiden Sie eine tatsächlich verwendete Zutat von einer blossen gesetzlichen Möglichkeit. Genau dafür ist die Kennzeichnung da.

Quellen

[1] Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 zur Zulassung von teilweise entfettetem Hausgrillenpulver

[2] Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur Zulassung von Insekten als neuartige Lebensmittel

[3] Fedlex: Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

[4] Fedlex: Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel

[5] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

[6] Verordnung 2021/882 zu getrockneten Tenebrio molitor-Larven

[7] Verordnung 2022/169 zu gefrorenen, getrockneten und pulverisierten Tenebrio molitor-Larven

[8] Verordnung 2021/1975 zu Locusta migratoria

[9] Verordnung 2022/188 zu Acheta domesticus

[10] Verordnung 2023/58 zu Larven von Alphitobius diaperinus

[11] Verordnung 2025/89 zu UV-behandeltem Tenebrio molitor-Pulver

[12] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Bewilligung neuartiger Lebensmittel